Grundsteuerwert in Baden-Württemberg

Ab 01.01.2025 wird in Baden-Württemberg die neue Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) erhoben. Grundlage für die Berechnung wird dann, anstatt dem bisherigen Einheitswert, der Grundsteuerwert sein. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Eventuelle wertrelevante Abweichungen vom Bodenrichwertgrundstück werden nicht berücksichtigt. Durch eine Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4 LGrStG können Sie durch ein qualifiziertes Gutachten einen anderen Wert nachweisen, wenn der tatsächliche Wert um mehr als 30 % von dem Wert abweicht, den das Finanzamt zuvor ermittelt hat. Die durch uns durchgeführte Wertermittlung erfolgt in zwei Stufen:
  1. Voruntersuchung und Überprüfung der 30 % – Grenze
  2. Erstellung eines qualifizierten Gutachtens gem. § 38 Abs. 4 LGrStG

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt zum Festpreis. Dafür benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Kopie des Grundsteuerwertbescheids,
  • Aktueller Grundbuchauszug,
  • Auskunft der Baurechtsbehörde Ihrer Gemeinde über das Bauplanungsrecht (z.B. Bebauungsplan),
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis.

Bei Bedarf oder bei unvollständig vorliegenden Unterlagen können wir die Beschaffung der notwendigen Dokumente übernehmen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten an.

Falls die Voruntersuchung positiv ausfällt und der tatsächliche Wert Ihres Grundstücks um mehr als 30 % vom zuvor ermittelten Grundsteuerwert des Finanzamts abweicht, bieten wir Ihnen im zweiten Schritt die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens gem. § 38 Abs. 4 LGrStG an. 

Hierfür sind ggf. folgende weitere Schritte nötig:

  • Ortstermin mit Besichtigung,
  • Einholung einer Altlastenauskunft,
  • Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Dokumente über sonstige Rechte und Belastungen, Eintragungsbewilligungen, Urkunden, Verträge.

Zu beachten ist, dass das erstellte Sachverständigengutachten für die Finanzverwaltung nicht bindend ist. Es unterliegt deren Beweiswürdigung. Eine Gewährleistung für die Anerkennung kann nicht übernommen werden.

Für die Erstellung des Gutachtens erhalten Sie ein individuelles Angebot. Die Kosten der Voruntersuchung werden selbstverständlich angerechnet.